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Die jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung ist angelaufen

Quelle: Agentur für Arbeit Freising
11.01.2021

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Arbeitgeber* mit durchschnittlich 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen.

Arbeitgeber* mit durchschnittlich 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2020 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2021 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht die Übersendung der Daten elektronisch.

Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software berechnet werden.

Weitere Fragen?
Für weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung können sich Arbeitgeber unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 an ihre Agentur für Arbeit wenden.

Hintergrundinformation
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote Höhe für Arbeitgeber Höhe der Abgabe je Monat
und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent 125,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 220,- Euro
unter 2 Prozent 320,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen
beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen
.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher,
weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Berufsbezeichnungen
gelten gleichermaßen für jedwedes Geschlecht.

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