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Kurzarbeitergeld: Frist nicht verpassen

Quelle: Agentur für Arbeit Freising
22.06.2020

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Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung und Erstattung von Kurzarbeitergeld beachten müssen.

Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung und Erstattung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. So besteht bis zum 30. Juni letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgt dann keine Erstattung des Kurz-arbeitergeldes mehr.


Wie wird das Kurzarbeitergeld abgerechnet?

Wichtig: Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10-Pro-zent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und es ist damit kein Erstattungsantrag erforderlich.

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach durch scannen oder fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store.

Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagen tur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.

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